Rechtsprechung
OLG Schleswig, 06.07.2020 - I OLG 86/20 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,87385) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- schleswig-holstein.de , S. 9
§ 73 Abs. 2 OWiG
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- KG, 10.11.2011 - 3 Ws (B) 529/11
Rechtzeitiger Eingang eines per Fax übersandten Antrags auf Entbindung von der …
Auszug aus OLG Schleswig, 06.07.2020 - I OLG 86/20
Der sonst im Rahmen einer Gehörsrüge erforderlichen Darlegung, was der Betroffene in der Hauptverhandlung vorgetragen hätte, bedarf es im vorliegenden Fall nicht, da der Betroffene nicht rügt, dass ihm eine Stellungnahme zu entscheidungserheblichen Tatsachen verwehrt worden sei, sondern dass das Gericht seine Erklärung zur Sache in dem Entbindungsantrag seines Verteidigers nicht ausreichend zur Kenntnis genommen hat (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 18. November 2002 2 Ss (OWi) 35 Z/02 , KG Berlin, Entscheidung vom 10. November 2011 3 Ws (B) 529/11 , jeweils zitiert nach juris). - OLG Schleswig, 09.10.2002 - 1 Ss OWi 123/02
Auszug aus OLG Schleswig, 06.07.2020 - I OLG 86/20
So bedarf die Rüge der unzulässig unterbliebenen Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen mit der Folge eines rechtsfehlerhaften Verwerfungsurteils nach § 74 Abs. 2 OWiG zu ihrer gesetzmäßigen Ausführung neben der Mitteilung des Entbindungsantrages und der ablehnenden Gerichtsentscheidung der genauen Darlegung der Einzelumstände, aus welchen Gründen ein Rechtsanspruch auf Entbindung bestand (Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2002 1 Ss-OWi 123/02 (99/02) , SchlHA2003, 208). - KG, 21.06.2018 - 3 Ws (B) 170/18
Verfahrensrüge bei übergangenem Entbindungsantrag
Auszug aus OLG Schleswig, 06.07.2020 - I OLG 86/20
Zwar wird nicht der vollständige Wortlaut, wohl aber der wesentliche Inhalt des Schriftsatzes des Verteidigers vom 28. Februar 2020 dargelegt, mit dem die Entbindung des Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen beantragt worden war (vgl. hierzu KG Berlin, Beschluss vom 21. Juni 2018 3 Ws (B) 170/18 , zitiert nach juris).